Auslands-BAföG

Staatliche Förderung für den Schüleraustausch

Auslands-BAföG

  • ist eine finanzielle Förderung seitens des deutschen Staates
  • muss (im Gegensatz zum Studenten-BAföG) nicht zurückgezahlt werden
  • kann für Auslandsaufenthalte während der Schulzeit beantragt werden
  • unterliegt bestimmten Voraussetzungen
  • wird nach einem Schlüssel errechnet, bei dem das Einkommen der Eltern eine entscheidende Rolle spielt

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Der Jugendliche muss seinen ständigen Wohnsitz im Inland (Deutschland) haben, also sich nicht nur zu Ausbildungszwecken hier befinden.
  • Ein Förderungsanspruch besteht für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und die ihnen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des BAföG-Gesetzes Gleichgestellten.
  • In den Bundesländern mit 12 Schuljahren bis zum Abitur kann ein Gastschulaufenthalt ab der 10. Jahrgangsstufe gefördert werden. Der Auslandsaufenthalt muss nicht auf die Inlandsschulbildung anrechenbar sein. Auch wenn das Austauschjahr eingeschoben wird, ist eine Förderung möglich.
  • In den Bundesländern mit 13 Schuljahren bis zum Abitur kann ein Gastschulaufenthalt ab der 11. Jahrgangsstufe gefördert werden. Der Auslandsaufenthalt muss nicht auf die Inlandsschulbildung anrechenbar sein. Auch wenn das Austauschjahr eingeschoben wird, ist eine Förderung möglich.
  • Die im Ausland besuchte Schule muss der Heimatschule gleichwertig sein, was meist der Fall ist. Letztlich entscheidet das zuständige BAföG-Förderungsamt über die Gleichwertigkeit.
  • Nach dem Auslandsschulbesuch von mindestens sechs Monaten bzw. einem Schulhalbjahr muss der/die Schüler:in eine Schulausbildung in der gymnasialen Oberstufe oder an einer zweijährigen Fachoberschule fortsetzen.

Wie wird Auslands-BAföG berechnet?

Grundlage für die Berechnung des Einkommens ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Davon abgezogen werden u. a. die Einkommen- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung wie Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, der Altersentlastungsbetrag und ggf. geförderte Altersvorsorgebeiträge. Für die Einkommensberechnung wird der Lohn- oder Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes zugrunde gelegt. Ob bzw. in welcher Höhe eine Förderung gewährt wird, kann neben dem Einkommen der Eltern mit davon abhängen, ob sich weitere unterhaltspflichtige Kinder, die im gleichen Haushalt leben, in der Ausbildung (Schule, Lehre, Studium) befinden.

Wie hoch ist die Fördersumme?

Jugendliche können mit maximal 632 Euro monatlich gefördert werden. Die Ausbildungsförderung wird in der Regel längstens für ein Jahr geleistet. BAföG-Berechtigten werden ferner 500 Euro bei Aufenthalten innerhalb Europas und 1.000 Euro bei Aufenthalten außerhalb Europas als pauschaler Reisekostenzuschlag zur Verfügung gestellt. Beim Auslands-BAföG handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen!

Wer ist für die Bearbeitung des Antrags zuständig?

Für die Bearbeitung des Antrags ist für jedes Gastland ein ganz bestimmtes Förderungsamt zuständig. Bei den Ämtern handelt es sich in der Regel um Studentenwerke, Bezirksämter oder -regierungen. Auch für die Beantragung des Auslands-BAföGs für Schüler:innen können also Studentenwerke zuständig sein. Der Antrag sollte mindestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts gestellt werden.

Wie finde ich heraus, ob ich einen Anspruch habe?

Es gibt einen Online-BAföG-Rechner, über den Jugendliche zusammen mit ihren Eltern prüfen können, ob sie Auslands-BAföG erhalten würden oder nicht. Hinweis: Unter dem Punkt „Angaben zur Ausbildung“ muss im Drop-Down-Menü das entsprechende Gastland ausgewählt werden, also nicht Deutschland. Zudem muss die Angabe erfolgen, dass man nicht bei den Eltern wohnt, auch wenn die Alternative „zur Miete“ hier irreführend ist.

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