Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.
Eine Anerkennung als Bildungseinrichtung in Baden-Württemberg setzt voraus, dass diese
- seit mindestens zwei Jahren am Markt besteht,
- Lehrveranstaltungen systematisch plant, organisiert und durchführt,
- ein Gütesiegel zum Nachweis der Qualität der Bildungsarbeit vorlegt, das vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau (Wirtschaftsministerium) anerkannt und veröffentlicht ist, und
- Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW plant.
In Baden-Württemberg anerkannte Bildungseinrichtungen auf den JuBis
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