Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen können sich für bis zu fünf Arbeitstage im Jahr für berufliche und politische Weiterbildung freistellen lassen. Für NRW ist der Bildungsurlaub im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG) geregelt. Maßgeblich dafür, welche Regelungen zutreffen, ist nicht der Wohnort, sondern der Ort des Arbeitsplatzes. Bezogen auf den Bildungsurlaub können nur Weiterbildungen besucht werden, die bei einem im Rahmen des AWbG anerkannten Weiterbildungsträger stattfinden.
Die Anerkennung setzt voraus, dass eine Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung
- seit mindestens zwei Jahren besteht,
- unabhängig vom Wechsel ihres pädagogischen Personals und der
Teilnehmenden Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens plant und durchführt und - ein Gütesiegel nachweist, das von dem Ministerium anerkannt und
veröffentlicht ist.
In NRW anerkannte Bildungseinrichtungen auf den JuBis
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